Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Allgemeine Informationen


Präambel:

Mit § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über Lebensmittel und Futtermittel zu informieren, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass

1. festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder

2. ein nicht zugelassener oder verbotener Stoff vorhanden ist oder

3. gegen sonstige verbraucherschutzrelevante Vorschriften im Lebensmittel- oder Futtermittelrecht wiederholt oder in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde und ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein.

Mit den Informationen soll neben dem verbesserten Gesundheitsschutz auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an verlässlichen Informationen über das Marktumfeld Rechnung getragen werden.

Die Veröffentlichung dient der aktiven Information der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Es handelt sich dabei nicht um amtliche Warnungen vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben. Die veröffentlichten Informationen stellen auch keine behördliche Einschätzung zum Risiko künftiger weiterer Verstöße dar.

Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentliche Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie auf der bundesweiten Internetplattform www.lebensmittelwarnung.de.

Bitte beachten Sie, dass Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer vor einer Veröffentlichung oben genannter Rechtsverstöße angehört werden müssen. Unter Berücksichtigung der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen daher nur mit einem gewissen zeitlichen Verzug erfolgen.


Für die Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB sind in Niedersachsen für den Bereich Lebensmittel die kommunalen Überwachungsbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der Region Hannover und des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie hier:
Kontaktdaten kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörden

Für die Veröffentlichungen für den Bereich Futtermittel ist für ganz Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zuständig.


Den Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB finden Sie hier:

Gesetzestext § 40 LFGB


Artikel-Informationen

erstellt am:
03.09.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.08.2019

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