Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Häufige Fragen und Antworten

Häufige Fragen und Antworten zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) (Gesetzestext § 40 LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu informieren. Dabei muss die Behörde die Bezeichnung des Lebens- oder Futtermittels und den Namen des Unternehmens nennen, unter dessen Namen das betroffene Lebens- oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist. Um die Meldungen für Niedersachsen zu bündeln und zentral zur Verfügung zu stellen, hat das Land die Internet-Plattform www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de entworfen.

Im Folgenden finden Sie wichtige Fragen und Antworten zu der Internet-Plattform.

Fragen zu den konkreten Veröffentlichungen kann nur die hierfür zuständige Behörde beantworten. Die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie unter:

Welche Behörde ist für die Information der Öffentlichkeit auf der Internet-Plattform nach § 40 Abs. 1a LFGB zuständig?

Für den Bereich des Lebensmittelrechts sind in Niedersachsen die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig. Konkret sind das in ihrem Gebiet der jeweilige Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Region Hannover oder der Zweckverband Veterinäramt JadeWeser.

Für den Bereich des Futtermittelrechts ist für ganz Niedersachsen das LAVES zuständig.

Über welche Verstöße erfolgt eine Information?

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße.

Die Informationspflicht gilt für drei Fallgruppen:

Sie gilt für Fälle,

  1. bei denen gesetzlich festgelegte Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmenge überschritten wurden (Nr. 1 der Vorschrift),
  2. bei denen nicht zugelassene oder verbotene Stoffe im Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden sind (Nr. 2 der Vorschrift)
  3. bei denen es sich um nicht unerhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, zum Schutz vor Täuschung oder zur Einhaltung hygienischer Anforderungen handelt, sofern aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist (Nr. 3 der Vorschrift).

Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB auf der Internet-Plattform www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de setzt keine Gesundheitsgefahr voraus. Es handelt sich dabei nicht um amtliche Warnungen vor den genannten Produkten oder Betrieben. Die Veröffentlichungspflicht dient der aktiven Information der Verbraucherinnen und Verbraucher aus Gründen behördlicher Transparenz.

Öffentliche Warnungen finden Sie weiterhin auf der bundesweiten Plattform www.lebensmittelwarnung.de.

Wird das Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen vor der Veröffentlichung auf der Internet-Plattform www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de angehört?

Ja, vor einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB muss das betroffene Unternehmen von der zuständigen Behörde angehört werden. Kommt die Behörde aufgrund der Anhörung zu dem Ergebnis, dass eine Information der Öffentlichkeit durchzuführen ist, so teilt sie dies dem Unternehmen unter Darlegung der Gründe mit. Hierdurch erhält der Unternehmer Gelegenheit, vor einer Veröffentlichung Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Wie lange werden Informationen auf der Internet-Plattform veröffentlicht?

Entsprechend der weiteren gesetzlichen Vorgaben (§ 40 Abs. 4a LFGB) wird eine Information auf der Internet-Plattform sechs Monate nach der Einstellung wieder entfernt. Wird der Verstoß zwischenzeitlich beseitigt beziehungsweise der Mangel behoben, so wird dies bei der entsprechenden Information vermerkt.

Wird die Information wieder von der Internet-Plattform entfernt, wenn die zugrunde liegenden Mängel beseitigt sind?

Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einstellung von der Internet-Plattform entfernt.
Wird ein Verstoß oder Mangel vor Ablauf dieser sechs Monate abgestellt, führt das nicht zu einer sofortigen Löschung des Eintrages auf der Internet-Plattform. Es wird jedoch bei dem betreffenden Eintrag vermerkt, ob und wann eine Beseitigung der Verstöße beziehungsweise der Mängel erfolgt ist.

Warum erfolgen die Veröffentlichungen mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung?

Bei den Veröffentlichungen handelt es sich nicht um Sachverhalte, die mit einer akuten Gefahr verbunden sind. Es handelt sich nicht um öffentliche Warnungen vor gesundheitsgefährlichen Erzeugnissen. Öffentliche Warnungen werden weiterhin auf der bundesweiten Plattform www.lebensmittelwarnung.de eingestellt.


Vor einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB müssen bei Proben bestätigte Untersuchungsergebnisse der amtlichen Labore vorliegen. Dafür sind entsprechende Untersuchungszeiten notwendig und die Untersuchungen können aufwendig sein.
Des Weiteren reicht der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes für eine Veröffentlichung nicht aus. Die Tatsachen, mit denen der Verstoß begründet wird, müssen grundsätzlich aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein. Dies gilt auch für die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes.

Zudem muss vor einer Veröffentlichung das betroffene Unternehmen zwingend nach § 40 Abs. 3 LFGB von der zuständigen Behörde angehört werden.


Darüber hinaus hat das betroffene Unternehmen das Recht, beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz einzulegen. Stimmt das Gericht diesem zu, ist eine Veröffentlichung bis zur Klärung anstehender Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren in diesen Fällen nicht möglich.

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